Statuten
des Jagdschutzverein Winterthur
und Umgebung
I. Verein
Art. 1 Unter dem Namen
"Jagdschutzverein Winterthur und Umgebung" (JSVW) besteht in Winterthur ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Verein
bezweckt:
a) die
Wahrung und Förderung der Interessen der in Winterthur und Umgebung
wohnhaften oder jagenden Jäger.
b) den Schutz
und die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und ihrer Lebensräume, sowie die
Hege der Wildbestände,
c) die
Förderung der weidgerechten Jagdausübung,
d) die
jagdliche Weiterbildung der Mitglieder,
e) die
Unterstützung und Förderung des Jagdhundewesens, des jagdlichen Schiessens
sowie des Jagdhornblasens,
f)
die Vertretung der Interessen der Jagd gegenüber der Öffentlichkeit, der
Forst- und Landwirtschaft und den
Gesetzgebern.
Art. 2 Der Verein ist eine
Sektion des "Allgemeinen Schweizerischen Jagdschutzverbandes" (ASJV).
II. Mitgliedschaft
Art.
3 Der Verein setzt sich zusammen aus:
a)
Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann jeder Jäger oder Freund der weidgerechten Jagd werden.
b)
Kollektivmitglieder
Als Kollektivmitglieder können
Gemeinden des Kantons Zürich sowie weitere an der Jagd und am Naturschutz
interessierte Organisationen
aufgenommen werden. Jagdgesellschaften können nicht Mitglied werden.
c)
Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt
werden, wer sich um und Hege oder den Verein in langjähriger Tätigkeit
ausserordentliche Verdienste
erworben hat.
Über die Aufnahme
von Aktiv- und Kollektivmitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf
Antrag des Vorstandes ernannt.
Art.
4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch Tod
b) durch
Austritt,
dieser hat auf Ende eines
Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zu erfolgen,
c) durch
Ausschluss,
der vom Vorstand beschlossen
werden kann. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe bekannt zugeben. Es steht
ihm das Rekursrecht an die
Generalversammlung zu.
III. Finanzen
Art. 5 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der
Mitglieder und sonstigen Einnahmen.
Art. 6 Die ordentliche Generalversammlung bestimmt jährlich die Höhe der
Mitgliederbeiträge.
Art. 7
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
IV. Organisation
Art. 8 Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die
Kontrollstelle
Art. 9 Die Generalversammlunq ist oberstes Vereinsorgan. Ihr obliegen:
a) Abnahme
des Jahresberichtes des Präsidenten und weiterer Rechenschaftsberichte,
b)
Genehmigung des Protokolls und der Jahresrechnung,
c) Erteilen
der Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
d)
Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Wahl des
Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder,
f) Wahl der
Rechnungsrevisoren,
g)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von stimmberechtigten
Mitgliedern,
h)
Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
Art. 10 Abstimmung und Wahlen finden in der Regel offen statt. Für
Beschlüsse gilt das einfache Mehr, sofern Gesetz
oder Statuten nichts anderes verlangen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr
der anwesenden Mitglieder.
Für Statutenänderungen und für die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der
Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 11 Die Generalversammlung wird alljährlich im ersten Quartal durch
den Vorstand einberufen. Die Einladung ist
mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktranden zum Versand zu
bringen. Die Generalversammlung
ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach
Bedarf oder auf Verlangen von
mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Art. 13 Anträge zur
Traktrandenliste sind dem Präsidenten mindestens zehn Tage vor der
Versammlung mit einer schriftlichen Begründung zuzustellen. Über Geschäfte,
die nicht traktandiert sind, kann nur diskutiert, aber kein Beschluss gefasst
werden.
Art. 14 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren fünf bis
zehn Mitgliedern. Er wird auf drei Jahre
gewählt. Bisherige Mitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er hat das Recht, für besondere
Aufgaben weitere Personen zuzuziehen.
Art. 15 Der Vorstand
a) behandelt die Geschäfte und fasst darüber Beschluss, soweit diese
nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen,
b) stellt das
Jahresprogramm zusammen und unterbreitet dieses der Generalversammlung zur
Genehmigung,
c) vertritt
den Verein nach aussen,
d) bestellt
Spezialkommissionen und umschreibt deren Aufgaben,
e) ernennt
Abgeordnete.
Art. 16 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft
es die Geschäfte erfordern oder auf Antrag von mindestens drei seiner
Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder
anwesend sind.
Art. 17 Die
Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmann. Die Mitglieder
der Kontrollstellen werden einzeln für eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren
gewählt. Jedes Jahr wird demnach das Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist,
ersetzt.
V. Auflösung
Art. 18 Bei Auf18sung des Vereins wird das nach Abgeltung sämtlicher
Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen entsprechend den Beschlüssen der
Auflösungsversammlung verwendet.
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Diese Statuten
treten nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 21. Januar 1989 in
Kraft. Die Statuten vom 30. März 1939 sind damit aufgehoben.
Winterthur, den 7.
Februar 1989
Der Präsident:
Siegfried Ruoss
Der Aktuar: Beat
Wolfer