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Statuten
des Jagdschutzverein Winterthur und Umgebung

 

I. Verein 
 

Art. 1       Unter dem Namen "Jagdschutzverein Winterthur und Umgebung" (JSVW) besteht in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 

Der Verein bezweckt: 

a)     die Wahrung und Förderung der Interessen der in Win­terthur und Umgebung wohnhaften oder jagenden Jäger. 

b)     den Schutz und die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und ihrer Lebensräume, sowie die Hege der Wildbestände, 

c)     die Förderung der weidgerechten Jagdausübung, 

d)     die jagdliche Weiterbildung der Mitglieder, 

e)     die Unterstützung und Förderung des Jagdhundewesens, des jagdlichen Schiessens sowie des Jagdhornblasens, 

f)      die Vertretung der Interessen der Jagd gegenüber der Öffentlichkeit, der Forst- und Landwirtschaft und den
     Gesetzgebern.
 

Art. 2       Der Verein ist eine Sektion des "Allgemeinen Schweizeri­schen Jagdschutzverbandes" (ASJV). 
 

II. Mitgliedschaft 

Art. 3       Der Verein setzt sich zusammen aus: 

a)      Aktivmitglieder
                        Aktivmitglied kann jeder Jäger oder Freund der weidge­rechten Jagd werden. 

b)      Kollektivmitglieder
         Als Kollektivmitglieder können Gemeinden des Kantons Zürich sowie weitere an der Jagd und am Naturschutz
         interessierte Organisationen aufgenommen werden. Jagdgesellschaften können nicht Mitglied werden. 

c)      Ehrenmitglieder
         Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um und Hege oder den Verein in langjähriger Tätigkeit
         ausserordentliche Verdienste erworben hat.

Über die Aufnahme von Aktiv- und Kollektivmitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt. 

Art. 4       Die Mitgliedschaft erlischt:  

               a)      durch Tod 

b)      durch Austritt,
         dieser hat auf Ende eines Kalenderjahres durch schrift­liche Mitteilung an den Präsidenten zu erfolgen, 

c)      durch Ausschluss,
         der vom Vorstand beschlossen werden kann. Dem Ausge­schlossenen sind die Gründe bekannt zugeben. Es steht
         ihm das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
 

III. Finanzen 

Art. 5       Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und sonstigen Einnahmen. 

Art. 6       Die ordentliche Generalversammlung bestimmt jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge. 

Art. 7       Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
 

IV. Organisation 

Art. 8       Die Organe des Vereins sind:

               -        die Generalversammlung

               -        der Vorstand

-        die Kontrollstelle 

Art. 9       Die Generalversammlunq ist oberstes Vereinsorgan. Ihr obliegen: 

a)      Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und weite­rer Rechenschaftsberichte, 

b)      Genehmigung des Protokolls und der Jahresrechnung, 

c)      Erteilen der Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren, 

d)      Festsetzung der Jahresbeiträge 

e)      Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder, 

 f)      Wahl der Rechnungsrevisoren, 

g)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von stimmberechtigten Mitgliedern, 

h)      Statutenänderungen und Auflösung des Vereins. 

Art. 10     Abstimmung und Wahlen finden in der Regel offen statt. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr, sofern Gesetz
               oder Statuten nichts anderes verlangen.
 
               Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der anwesenden Mitglieder.
               Für Statutenänderungen und für die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden
               Stimmberechtigten erforderlich. 

Art. 11     Die Generalversammlung wird alljährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einberufen. Die Einladung ist
               mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktranden zum Ver­sand zu bringen. Die Generalversammlung
               ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
 

Art. 12     Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von
               mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden.
 

Art. 13     Anträge zur Traktrandenliste sind dem Präsidenten minde­stens zehn Tage vor der Versammlung mit einer schriftli­chen Begründung zuzustellen. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur diskutiert, aber kein Beschluss gefasst werden. 

Art. 14     Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren fünf bis zehn Mitgliedern. Er wird auf drei Jahre
               gewählt. Bisherige Mitglieder sind wieder wählbar.
 

               Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er hat das Recht, für besondere Aufgaben weitere Personen zuzuziehen. 

Art. 15     Der Vorstand 

               a)      behandelt die Geschäfte und fasst darüber Beschluss, soweit diese nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen, 

b)      stellt das Jahresprogramm zusammen und unterbreitet dieses der Generalversammlung zur Genehmigung, 

c)      vertritt den Verein nach aussen, 

d)      bestellt Spezialkommissionen und umschreibt deren Aufgaben, 

e)      ernennt Abgeordnete. 

Art. 16     Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Antrag von min­destens drei seiner Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. 

Art. 17     Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmann. Die Mitglieder der Kontrollstellen werden ein­zeln für eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt. Jedes Jahr wird demnach das Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ersetzt.
 

V. Auflösung 

Art. 18     Bei Auf18sung des Vereins wird das nach Abgeltung sämtli­cher Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen entspre­chend den Beschlüssen der Auflösungsversammlung verwendet. 

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Diese Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Generalversamm­lung vom 21. Januar 1989 in Kraft. Die Statuten vom 30. März 1939 sind damit aufgehoben.
 

Winterthur, den 7. Februar 1989
 

Der Präsident: Siegfried Ruoss
 

Der Aktuar: Beat Wolfer

 

 

 

 

 

 

 

 

                             
                      

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